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Kartieranleitung für die Biotoptypen nach Anlage 2 der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
(2025)
Durch den Übergang vom freien Zugang zu genetischen Ressourcen für Forschung und Entwicklung zum Bilateralismus erhoffte man sich, dass die Inwertsetzung der genetischen Ressourcen umfangreiche finanzielle Mittel einbringen würde, die einen großen Einfluss auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und das sozioökonomische Leben der Menschen im Globalen Süden haben könnten. Dieser Traum scheint 30 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls (NP) noch lange nicht verwirklicht zu sein. Der vorliegende Beitrag untersucht die Ursachen, die zu den schlechten Ergebnissen des Bilateralismus geführt haben. Er beginnt mit einem Blick auf das Übereinkommen und darauf, wie durch dessen Bestimmungen zum Zugang und Vorteilsausgleich die bilaterale Quid-pro-quo-Vereinbarung etabliert und damit von dem Ansatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, basierend auf dem Konzept der Res nullius, abgewichen wurde. Anschließend wird dargestellt, wie das NP als Instrument des Übereinkommens und in der Erwartung, die aus dem Übereinkommen hervorgegangenen Regelungen zu verbessern, das bilaterale System weiterentwickelt und weiter ausgearbeitet hat. Dabei wird auch auf die erzielten Ergebnisse eingegangen. Weiterhin wird aufgezeigt, wie die Vertragsparteien des NP ihre Verpflichtungen umgesetzt haben und dies zu einer heterogenen Rechtslandschaft in Hinblick auf Access and Benefit-sharing (ABS) geführt hat. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass die Inkonsistenz der Maßnahmen der Bereitsteller Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften, die Generierung von Vorteilen und auf deren Aufteilung hat. Um dem entgegenzuwirken, werden abschließend drei alternative Modelle für die Kopplung oder Entkopplung von Hoheitsrechten und Vorteilsausgleich vorgeschlagen, wobei die Entkopplung durch einen Multilateralismus die beste Option ist, da die meisten identifizierten Probleme mit dem Bilateralismus zusammenhängen.
Der Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen bedarf sowohl in der kommerziellen als auch in der nichtkommerziellen Forschung nach den Vorgaben des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und des konkretisierenden Nagoya-Protokolls (NP) der Zustimmung der Bereitstellerstaaten. Zudem ist für den Zugang ggf. ein Vorteilsausgleich zu leisten. Daneben treten unions- und nationalrechtliche Pflichten. Ein Überblick über diese Pflichten zeigt, dass die vielzähligen und divergierenden Pflichten die Umsetzung erheblich erschweren. Zwar existieren verschiedene Ansätze zur Erleichterung der Compliance, diese sind aber nur bedingt geeignet, tatsächlich zu einer Vereinfachung zu führen. Insofern sollte über eine weitere Vereinheitlichung, auch mit anderen völkerrechtlichen Vorgaben, nachgedacht werden.
Die zur Umsetzung der Compliance-Vorgaben des Nagoya-Protokolls vorgesehenen Sorgfaltspflichten, die sich aus der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 511/214 (EU-VO) ergeben, werden von vielen Nutzerinnen und Nutzern genetischer Ressourcen stark kritisiert. Unter anderem seien die Verpflichtungen unverhältnismäßig hoch und erzeugten auf Grund unklarer Begriffe und Anforderungen Rechtsunsicherheit. Bei näherer Betrachtung können die geäußerten Kritikpunkte jedoch nicht überzeugen. Der gewählte Sorgfaltsansatz ist vielmehr als maßvolles und ausgewogenes Instrument zu werten, mit dem einerseits die Einhaltung der nationalen Regelungen zu Access and Benefit-sharing (ABS) der Bereitstellerländer sichergestellt werden kann, andererseits jedoch Forschungsprojekte nicht verboten werden, wenn die zur Sicherstellung der Einhaltung nationaler ABS-Regelungen erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind. Gleichwohl werden erst die weiteren Vollzugserfahrungen zeigen, ob die EU-VO insgesamt zur Sicherstellung einer Nutzung genetischer Ressourcen und damit verbundenen traditionellen Wissens in Übereinstimmung mit ggf. bestehenden ABS-Regelungen der Bereitstellerländer sowie zur Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile führt.
Bilateral vs. multilateral - ein Vergleich der verschiedenen Konzepte zu Access and Benefit-sharing
(2024)
Der bilaterale Ansatz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity - CBD) und des Nagoya-Protokolls sieht Verhandlungen zwischen Bereitstellern sowie Nutzerinnen und Nutzern genetischer Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile mit den jeweiligen Bereitstellern vor. Im Rahmen des multilateralen Konzepts des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture - ITPGRFA) und des Planungsrahmens für die pandemische Influenza (Pandemic Influenza Preparedness Framework - PIP Framework) stellen die Bereitsteller genetische Ressourcen in einen gemeinsamen Pool ein, der durch Standardverträge zugänglich ist. Die Vorteile werden mit allen potenziellen Bereitstellern, die an dem System teilnehmen, geteilt. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, diese Ansätze zu beschreiben und deren Auswirkungen in der Praxis (Genbankmanagement und Austausch von Influenza-Erregern) zu bewerten. Multilaterale "Access and Benefit-sharing (ABS)"-Instrumente haben im Vergleich zum bilateralen Ansatz das Potenzial, den Zugang zu erleichtern und gleichzeitig den Vorteilsausgleich zu gewährleisten. Die beiden multilateralen Instrumente haben den Zugang zu bestimmten Kategorien genetischer Ressourcen erleichtert und Vorteile für die Ernährungssicherheit und die öffentliche Gesundheit gebracht. Verbesserungen sind jedoch möglich, sowohl bei der Arbeit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization - FAO) zur Umsetzung des ITPGRFA als auch bei der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization - WHO) zur Umsetzung des PIP Framework.